Diese Gesetze müssen Inhaber einer Gaststätte aushängen

Gaststättenbetreiber haben bei der Auslagepflicht gleich zwei wichtige Zielgruppen zu beachten: zum einen die Angestellten und zum anderen die Gäste, wobei insbesondere die Jugendlichen dabei im Fokus stehen. Denn Jugendliche stehen nämlich unter einer besonderen staatlichen Obhutspflicht, die durch das Jugendschutzgesetz verankert und darin näher beschrieben ist.

Damit ist Ziel der Aushangpflicht in der Gaststätte sowohl der Schutz von Arbeitnehmern, die durch die Auslage der Gesetze Einsicht in ihre Rechte und Pflichten nehmen können, als auch der Gäste, vorrangig der Jugendlichen.

Schaufenster einer Gaststätte


So legt man ein Gesetz richtig aus

Die richtige Auslage der Gesetze bedeutet nach dem Gesetz ein „zugänglich machen“. Dies muss dann auch an „geeigneter Stelle“ geschehen. Geeignet ist eine Stelle zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer sich Zugang zu den Gesetzen verschaffen kann. Geeignet ist damit der Pausenraum oder der Bereitschaftsraum sowie das Schwarze Brett, möglicherweise auch ein Aushang in der Kaffeeecke. Auch eine Veröffentlichung im Internet ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer davon auch Kenntnis nehmen können. Dies ist etwa durch freigängliche Computer sicherzustellen oder durch ein Einstellen ins unternehmenseigene Internet. Ein pauschaler Hinweis, dass die Gesetze auch im Internet zu finden sind, reicht hingegen nicht aus. Daher würde es z. B. auch genügen, wenn eine E-Mail an alle Mitarbeiter verschickt wird, in denen die Gesetze und Verordnungen im Anhang beigefügt werden. Das liegt daran, dass es zumeist im Ermessen des Arbeitgebers liegt, ob er die Gesetze nun buchstäblich aushängt oder dem Arbeitnehmer aushändigt, sofern sichergestellt ist, dass die Information zur Kenntnis genommen werden können.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften für Gaststätten

Bei den gelisteten wichtigsten Vorschriften ist zu beachten, dass diese nicht alle auslagepflicht sind, aber darüber hinaus von Nutzen sind.

1. Auslagepflichtige Gesetze in Gaststätten bzw. Rechtsvorschriften deren Inhalt auslagepflichtig ist:

• Nachweisgesetz (NachwG): seit 01.01.2015

• Preisangabenverordnung (PAngV): die Preisangabenverordnung ist zwar an sich nicht auslagepflichtig, aber der Inhalt von § 7 Abs. 1 PAngV ist aushangpflichtig. Und zwar müssen in Gaststätten, Restaurants und anderen Betrieben, die Speisen und Getränke anbieten, die dazugehörigen Preise in Form von Preisverzeichnissen ausgezeichnet werden. „Von...bis“ oder „ca“ Angaben sind dabei nicht erlaubt. Jedem Gast muss vor Bestellung genau klar sein, was seine Bestellung kosten wird.

• Gewerbeordnung (GewO): bei der Aufstellung von Geldspielautomaten ist ein Schild mit Angaben des Aufstellers, inklusive seiner ladungsfähigen Anschrift anzubringen, gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 GewO. Sofern der Aufsteller ins Handelsregister eingetragen ist (z.B. als GmbH, KG, eingetragener Kaufmann, etc.) muss der Name der Firma mit der ladungsfähigen Anschrift ebenfalls angeben sein. An den ausgestellten Geld- oder Warenspielgeräten muss zusätzlich das Zulassungszeichen deutlich erkennbar sein, gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 SpielV. Nach Satz 2 sind außerdem die Spielregeln und der Gewinnplan für Spieler einfach zugänglich zu machen.

• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): auslagepflichtig, gem. § 12 Abs. 5 AGG

• Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): eine Auslage ist verpflichtend, wenn mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt werden, gem. § 61 b ArbGG Satz 2

• Arbeitszeitgesetz (ArbZG); Auslage ist gem. § 16 ArbZG verpflichtend

• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): eine Auslage der gelisteten Gesetzte ist verpflichtend, sofern mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigt sind: - § 611 a –§ 630 BGB

• Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschäftigungsschutzG): auslagepflichtig gem. § 7 BeschäftigungsschutzG

• Aushang des Jugendschutzgesetzes (JuSchG)

• Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): auslagepflichtig, sofern mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird, gem. § 47 JArbSchG

• Neben der Auslage, muss eine Liste ausgestellt werden, die beeinhaltet, welche Jugendlichen beschäftigt werden, welche Jugendlichen beschäftigt werden, gem. § 49 JArbSchG

• Sofern mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Aushang auch über die Pausen sowie Beginn und Ende der Arbeitszeiten von Jugendlichen auszustellen, gem. § 48 JArbSchG

• Gesetz zum Schutz der erwebstätigen Mutter (MuSchG): auslagepflichtig, wenn mindestens drei Frauen beschäftigt sind, gem. § 18 MuSchG

• Unfallverhütungsvorschriften (UVV): auslagepflichtig, gem. §§ 15 Abs. 5, 138 SGB VII, 12 BGV A 1, sowie eine Erläuterung und Einführung zur konkreten und praktischen Anwendung im jeweiligen Arbeitsbereich

• Tarifvertragsgesetz: auslagepflichtig, nur bei tarifgebundenen Arbeitgebern, gem. § 8 TVG

• Bundeselterngeld – und Elterngeldzeitgesetz (BEEG)

• Anschrift der zuständigen Geschäftsstelle der Berufsgenossenschaft

• Fristen zur Erhebung von Entschädigungsleistungen durch die Beschäfigten

• Ladenschlussgesetz (LadSchlG): gem. § 21 Nr. 1 LadSchlG, wenn Sie als Inhaber einer Verkaufsstelle zusätzlich noch mind. einen Arbeitnehmer beschäftigen

2. weitere wichtige Rechtsvorschriften, je nach Art der Gaststätte:

• Lebensmittel – und Bedarfsgegenständegesetz

• Hackfleischverordnung

• Speiseeisverordnung

• Backwarenverordnung

• Verordnung über Getränkeschankanlagen

• Kenntlichmachen von Zusatzstoffen: bei der Herstellung sowie im Bearbeitungsprozess dürfen nur bestimmte zugelassene Zusatzstoffe verwendet werden. Diese sind in Speise – und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen bzw. sonstigen Aushängen deutlich sichtbar zu machen mit Angaben wie „mit Farbstoff“, „mit Konservierungsstoff“ oder schlicht „konserviert“, „mit Antioxidationsmittel“ „mit Geschmacksverstärker, „geschwefelt“, etc. anzugeben. Ausführliche Informationen finden Sie, wenn Sie beispielsweise „Merkblatt zur Erstellung von Speisekarten“ in jede gängige Suchmaschine eingeben.

• Mindestlohngesetz

Vorschriften zum Jugendschutz

Da der Jugendschutz bei den Gaststätten eine breitere Regelung erfahren hat, wird dementsprechend ein eigener Absatz gewidmet. So sind die jeweils gültigen und zutreffenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in Gast- und Nebenzimmern auszuhängen, um so eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Anders als bei der „normalen“ Aushangpflicht ist hier zu beachten, dass ein Verstoß der Aushangplicht des Jugendschutzgesetzes nicht nur mit empfindlichen Geldbußen von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann, sondern auch mit einem Widerruf der erteilten Gaststättenerlaubnis oder im schlimmsten Fall einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr. Dabei sind vor allem die Paragraphen §§ 4 – 13 JuSchG relevant: sie regeln die Zeiten, die Jugendliche höchstens mit und ohne Erwachsene sich in Gaststätten aufhalten dürfen, und welche Mengen an Alkohol bzw. welche Art von Alkohol überhaupt an Jugendliche ausgeschenkt werden darf. Rauchen ist grundsätzlich den Jugendlichen untersagt bzw. es ist ihnen zu verbieten. Nicht aushangpflichtig im engeren Sinne, aber genauso wichtig ist auch das Alter der Jugendlichen zu überprüfen, denn es reicht nicht aus hinterher festzuhalten, „dass der Jugendliche doch viel älter gewirkt hat“.

Folgen bei einem Verstoß der Auslagepflicht

Sofern Gesetze oder Rechtsverordnungen nicht richtig ausgelegt werden und dies bei einer der regelmäßigen Kontrollen aufgedeckt wird, beispielsweise durch die Berufsgenossenschaft oder Wohlfahrtspflege, kann dies unter Umständen Geldbußen oder zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen. Letzteres wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Aushang unterlassen wurde oder fehlerhaft ausgeführt wurde und ein Arbeitnehmer dadurch bedingt einen Schaden erlitten hat. Nicht zu vergessen ist darüber hinaus die Gesetze auf den aktuellsten Stand zu halten, wobei nicht erwartet werden kann, dass eine wöchentliche Prüfung der Gesetzeslage vorgenommen werden muss.

Schützen Sie sich vor Betrügern!

In der Vergangenheit ist es immer wieder vorgekommen, dass findige Betrüger sich etwa als Vertreter der Industrie – und Handelskammer ausgegeben haben oder vom Ordnungsamt und behauptet haben, dass nur bestimmte Aushangtafeln gesetzlich zugelassen seien, die der Betrüger dann für hohe Preise, z.B. von 100 Euro, an Gastwirte weiterveräußern wollte. Dies ist nicht richtig. Die aushangpflichtigen Gesetze können Sie in welcher Form auch immer besorgen, sei es aus dem Internet ausgedruckt oder aus dem Buchhandel bestellt.

Jedes Bundesland kann ein eigenes Gaststättenrecht erlassen

Seit der Förderalismusreform im Jahr 2006 kann grundsätzlich jedes Bundesland ein eigenes Gaststättengesetz erlassen. Wenn ein Bundesland von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht, gilt das alte Gaststättengesetz des Bundes fort. Das Rad ist durch die Förderalismusreform nicht neu erfunden worden, oft unterscheiden sich die verschiedenen Regelungen etwa durch ein Rauchverbot, das im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet wurde. Es empfiehlt sich daher trotzdem ein Blick in das jeweilige Gaststättengesetz des Landes bzw. eine Nachfrage beim zuständigen Amt.

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